Der Erlass
Das hamburgische Wohnraumschutzgesetz wurde am 08. März 1982 erlassen, um dem Schutz und Erhalt von Wohnraum zu dienen. In einigen Bundesländern verwendet man den Begriff „Wohnungsaufsicht“.
Zielsetzung
Wohnungen sollen ohne Beeinträchtigungen, Gefahren und Belästigungen genutzt werden können.
Das Wohnraumschutzgesetz schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein. (§16)
Untergliederung:
Es untergliedert sich in 5 Abschnitte:
Abschnitt 1 (§1&2) legt Grundsätze und die Begriffsbestimmung von Wohnraum fest.
Unter Wohnraum versteht der Gesetzgeber Raum, der zu Wohnzwecken geeignet ist.
Zu Abschnitt 2 (§2-8) vom Wohnraumschutzgesetz gehören Mindestanforderungen und Bestimmungen für die Instandsetzung von Wohnraum, Ausnahmeregelungen, Voraussetzungen für eine Unbewohnbarkeitserklärungen, die Belegung von Wohnraum sowie seine Benutzung.
Zu den Mindestanforderungen einer Wohnung gehören nach dem Wohnraumschutzgesetz die Heizungsmöglichkeiten, Herdanschluss und ein Anschluss von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten. Wasserversorgung, Ausguss und Toilette müssen vorhanden und funktionsfähig sein. Zusätzlich muss der Wohnraum indestens 10 m² Wohnfläche haben. Nach dem Wohnraumschutzgesetz dürfen Fußböden, Wände oder Decken nicht feucht sein und in den Räumlichkeiten muss eine ausrechende Belüftung gewährleistet sein.
Mängel sind vom Vermieter zu beseitigen.
Der dritte Abschnitt (§9-12) vom Wohnraumschutzgesetz geht auf die Zweckentfremdung von Wohnraum ein. Als zentraler Punkt soll das Wohnraumschutzgesetz gegen die Untervermietung an z. B. Touristen vorgehen, um der städtischen Bevölkerung Wohnraum zu sichern.
Zweckentfremdung von Wohnraum
Wenn für die Zweckentfremdung des Wohnraums öffentliches Interesse besteht, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Das Wohnraumschutzgesetz enthält weitere Bestimmungen zu diesem Thema. Zusätzlich besteht ein Wiederherstellungsgebot. Wird eine andere Nutzung als die Angezeigte festgestellt, kann die Behörde eine Frist von 2 Monaten festlegen. Die Behörde darf die Wohnung gegebenenfalls räumen lassen und einen Treuhänder einsetzen, der sich um alles Nötige kümmert.
Weiteres
Zweckentfremdung unterteilt sich in legale und illegale Zweckentfremdung. Das Wohnraumschutzgesetz versteht unter Zweckentfremdung die Nicht-Nutzung von Wohnraum. Zur legalen Zweckentfremdung gehören Arztpraxen, Kanzleien oder Kindertagesstätten. Illegale Zweckentfremdung bezieht sich auf das Vermieten von Ferienwohnungen, ohne Genehmigung vom zuständigen Bezirksamt. Nach entsprechender Prüfung, setzen die Wohnraumschutzdienststellen die Vorschriften durch.
Das Wohnraumschutzgesetz verlangt, dass Vermieter notwendige Unterlagen bezüglich des Wohnraums unaufgefordert vorlegen.
Der fünfte Abschnitt schlüsselt auf, in welchen Fällen Ordnungswidrigkeiten vorliegen.
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