Achtung Kostenfallen Monteurzimmer

Worauf Vermieter achten müssen

Versteckte Kostenfallen gibt es überall. Einmal nicht das Kleingedruckte gelesen und man bekommt einen Brief nach Hause, „man solle doch bitte die Rechnung bezahlen“. Nicht nur im Internet kann man auf fiese Fallen reinfallen. Mittlerweile schickt man auch Briefe von angeblichen Behörden, die unnötige Zahlungen fordern. Die Beträge sind auch meistens im dreistelligen Bereich. Beinhalten versteckte Laufzeiten die über mehrere Jahren gelaufen sein sollen.

Falle: „Zentrales Gewerberegister“

Leider gibt es immer wieder Vermieter auch von Monteurzimmer, die auf diese fiesen Fallen reinfallen. Die neueste Masche ist ein Brief von der Zentralen Gewerberegister. Die Post kommt von den Zentralen Gewerberegister, die von selbstständigen Gewerbetreibern die Erfassung und Registrierung inklusive der Identifikationsnummer tätigt.

Doch warum fallen so viele drauf rein? Der Brief wirkt sehr seriös auf den ersten Blick. Zusätzliche Logos und Strichcodes lassen jede Zweifel davon schwinden. Im Brief wird man dazu aufgefordert bestimmte Angaben zu ergänzen, zu bestätigen und/oder zu korrigieren. Das Schreiben soll anschließend per Post oder Fax an die Firma zurück gesandt werden. Da müssten schon die Alarmglocken klingeln. Im Text steht dann zusätzlich „Der Veröffentlichungsbeitrag beträgt jährlich 393,88 € zzgl. MwSt“. Hinzu kommt eine Mindestlaufzeit im Bezug auf das AGB von 2 Jahren. Somit belaufen sich die Kosten auf insgesamt 949,34 €. Hierbei handelt es sich um eine Abofalle. Die Gewerbetreibende sollen teure Verträge unterschreiben die bindet sind. Weigern Sie sich diese Beiträge zu zahlen, wird Ihnen ein Mahnverfahren angedroht.

Wichtig ist es auf diese Briefe gar nicht zu antworten. Und immer das kleingedruckte zu lesen. Haben Sie es schon ausgefüllt und zurück geschickt schalten Sie am besten einen Anwalt ein. Er kann noch die Forderung zurückziehen und durch eine negative Feststellungsklage abwehren.

Kostenfalle: Nebenkosten

Wichtig für Mieter ist es, dass sie nicht alle Kosten zahlen müssen. Nur die Nebenkosten, die auch im Vertrag festgehalten worden sind. Es handelt sich um laufend fallende Betriebskosten. Hier eine kleine Checkliste:

  • Öffentliche Lasten: Nicht erlaubt sind Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Einkommensteuer für Mieteinnahmen.
  • Wasserversorgung: Der Verbrauch wird nach dem Zählerstand abgemessen. Grundgebühren, Wartungs- und Betriebs- und Eichkosten der Wasserzähler, einer Versorgungs- oder Aufbereitungsanlage.
  • Entwässerung: Abrechenbar sind Entwässerungsgebühren oder die Kosten einer Entwässerungsanlage.
  • Heizung: Berechnet werden die Kosten der Zentralheizung Betriebes einschließlich der Abgasanlage oder die Kosten einer Wärmelieferung. Verbrauchserfassung, -berechnung, -aufteilung kann auch umgelegt werden.
  • Warmwasser: Der Vermieter darf die Betriebskosten für die zentrale Warmwasserversorgung, sowie die Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten abrechnen.
  • Aufzug: Die Kosten für den Betriebsstrom werden abgerechnet. Aufsicht, Überwachung und Pflege dürfen auch berechnet werden. Angefallene Reparaturen muss er herausrechnen. Umstritten ist auch ob die Erdgeschossbewohner zahlen müssen.
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Diese Kosten darf der Vermieter verlangen. Jedoch nicht Kosten für den Gartenabfall- oder Schuttabfuhr. Auch nicht Sperrmüll- oder Entrümpelungskosten

Weiteres:

  • Schornsteinfeger: Soweit nicht als Heizungskosten schon abgerechnet, dürfen Kehrgebühren abgerechnet werden.
  • Versicherungen: Der Vermieter darf nicht die Kosten für Rechtsschutz- und Hausratversicherung umlegen. Aber für Sach- und Haftpflichtschutz gegen die Folgen von Feuer, Sturm und Wasser.
  • Hauswartkosten: Der Vermieter darf alle Kosten für die Hauswarttätigkeiten berechnen.
  • Kabel/Antenne: Der Vermieter darf monatliche Gebühren und Wartungs-, Strom- und Betriebskosten für die Antenne- oder Verteileranlage verrechnen. Einmalige Anschlussgebühren dürfen nicht umgelegt werden.
  • Einrichtungen für die Wäschepflege: Kosten für Strom, Wartung, Pflege und Reinigung des gemeinsamen Waschkellers dürfen umgelegt werden. Kosten für Wäschetrockner und Bügelautomaten dürfen auch umgelegt werden.
  • Sonstige Betriebskosten: Solange im Mietvertrag all diese Punkte aufgelistet sind, darf er diese Kosten auch umlegen. Nicht umlagefähig sind Kosten für die Prüfung der Gasleitung, die Wartung der Hauselektrik oder der Türschließanlage. Beiträge zum Grundeigentümerverein, Gebühren für Mieterkonten oder Verwaltungskosten sind Kosten die allein der Vermieter tragen muss.
Eine typische Kostenfalle im Monteurzimmer
Monteurzimmer Berlin Kostenfallen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert