Der richtige Umgang mit Mahnungen

Es ist wichtig die Ruhe zu bewahren, wenn mal eine Zahlung des Mieters fehlt. Es gibt viele Gründe warum der Mieter nicht fristgerecht zahlt. Wenn man den Mieter für etwas beschuldigt, wofür er vielleicht gar nichts kann, können unangenehme Auseinandersetzungen auftreten. Schließlich möchte man seine Miete überwiesen bekommen und nicht den Mieter verärgern.

Der richtige Umgang mit dem Monteurzimmer Mieter

Jeder Vermieter kennt das lästige Problem. Man schaut auf die Finanzen und gewisse Zahlungen fehlen. Doch wie soll man sich jetzt als Vermieter verhalten? Geht man zu hart ran und der Mieter hatte keine Schuld an dem Zahlungsrückstand, verärgert man ihn ohne Grund. Mögliche Zahlungsunregelmäßigkeiten müssen immer im Blick sein, damit mit so schnell wie möglich darauf reagieren kann. Ein Zeichen dafür, dass der Mieter eventuelle Zahlungsschwierigkeiten sind,  ein Wechsel der Bankverbindung oder wenn die Rechnung plötzlich per Scheck bezahlt wird.

Zwei wichtige Fristen die jeder Gläubiger einhalten sollte:

  • Verzugsfrist: 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung
  • Gläubiger kann ab diesem Zeitpunkt Zinsen für den ihm entstanden Schaden erheben
  • Gilt auch, wenn Gläubiger diese gegenüber dem Schuldner nicht schriftlich gelten gemacht hat
  • Verjährungsfrist: 3 Jahre nach Fälligkeit der Rechnung
  • Mit dieser erlischt der komplette Anspruch auf die Begleichung der Rechnung
  • Eine offene Rechnung kann danach nicht mehr eingeklagt werden

Es gibt einige verschieden Gründe warum der Mieter nicht zahlen kann und die Rechnung offen ist. Die momentane Arbeitslosigkeit könnte ein Grund sein, oder eine Überschuldung oder ein aktuelles Liquiditätsproblem. Natürlich kann es dem Mieter auch mal einfach unter gegangen sein und er es schlicht weg vergessen hat. Diese Möglichkeiten sollten auf jeden Fall überprüft werden bevor man eine Mahnung rausschickt.

Eine Alternative bevor man die Mahnung rausschickt, sollte der Mieter eine Zahlungserinnerung erhalten. Auf dem Brief sollte nichts von einer Mahnung erwähnt werden. Zum Beispiel „Ihre Rechnung vom…“ wäre eine Alternative und schreckt den Mieter nicht ab. Darin sollte erwähnt werden, dass die Erinnerung gegendstandlos ist, wenn die Zahlung schon erfolgt ist. So wird der Kunde nicht direkt verärgert oder verschreckt, falls er die Rechnung nur vergessen hat. Reagiert der Kunde auf die Erinnerung nicht, dann ist nun eine Mahnung fällig.

     Die Mahnung sollte beinhalten:

  • Formal korrekter Absender
  • Formal korrekter Empfänger
  • Eindeutige Betreffzeile mit Rechnungsnummer
  • Kopie der ursprünglichen Rechnung
  • Neue Zahlungsfrist für den offenen Betrag ( ca. 7-10Tag)
  • Details für die Zahlungsmodalität
  • Bankverbindung für die Überweisung
  • Kontaktdaten für Rückfragen des Schuldners

Es gibt sogenannte Inkasso-Unternehmen die sich um solche Angelegenheiten für die Vermieter kümmern. Sie treiben die offenen Rechnungen für die Vermieter ein. Einen prozentualen Teil des offenen Betrages verlangt das Inkasso-Unternehmen vom Gläubiger. Der Vorteil ein Inkasso-Unternehmen einzustellen ist der, das man sich um gar nichts kümmern. Der Verwaltungsaufwand ist gleich null. Ein geeignetes Inkasso-Unternehmen findet man ganz einfach online.

Sind alle Mahnungen und das Inkasso-Unternehmen erfolglos gewesen, kann der Betrag vom Vermieter vom Gericht eingeklagt werden. Anschließend führt dies möglicherweise zu einer Zwangsvollstreckung, oder aber auch einem Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung oder einem Insolvenzantrag.

 

Wie geht man mit Mahnungen um
Eine Mahnung im Monteurzimmer Berlin

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